LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.11.2024
L 3 R 325/22
Normen:
SGB VI a.F. § 96a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 481/21

Berücksichtigen der Abgeltung von in einem Arbeitszeitkonto erfassten Mehrarbeitsstunden als Hinzuverdienst bei der Höhe der bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.2024 - Aktenzeichen L 3 R 325/22

DRsp Nr. 2025/2466

Berücksichtigen der Abgeltung von in einem Arbeitszeitkonto erfassten Mehrarbeitsstunden als Hinzuverdienst bei der Höhe der bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung

Die Vergütung von Überstunden, die ausschließlich vor der Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung abgeleistet wurden, ist nicht als Hinzuverdienst gemäß § 96a SGB VI (in der vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) anzurechnen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 96a Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu Recht die Abgeltung von in einem Arbeitszeitkonto erfassten Mehrarbeitsstunden als Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) bei der Höhe der der Klägerin ab Dezember 2019 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 berücksichtigt hat.