Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu Recht die Abgeltung von in einem Arbeitszeitkonto erfassten Mehrarbeitsstunden als Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) bei der Höhe der der Klägerin ab Dezember 2019 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 berücksichtigt hat.
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