LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.11.2024
L 12 R 98/22
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4, S. 3;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 26.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 81 R 256/20

Berücksichtigen der Altersrente eines Leistungsberechtigten bei der Anrechnung von Einkommen auf seine Witwerrente

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2024 - Aktenzeichen L 12 R 98/22

DRsp Nr. 2025/1560

Berücksichtigen der Altersrente eines Leistungsberechtigten bei der Anrechnung von Einkommen auf seine Witwerrente

1. Gibt der Versicherte im Zusammenhang mit einem Antrag auf eine anzurechnende (Alters-) Rente den Bezug der bisherigen, vom selben Versicherungsträger geleisteten (Witwer-) Rente an, obliegt Letzterem der Hinweis darauf, dass eine gesonderte Mitteilung über die anzurechnende Rente erforderlich ist, und zwar zur Versicherungsnummer der Rente, auf die die Anrechnung zu erfolgen hat. 2. Unterlässt der Versicherungsträger einen solchen Hinweis, kann die darin liegende Verletzung seiner Beratungspflichten einen atypischen Fall begründen, der vor einer (teilweisen) rückwirkenden Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers erforderlich macht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten aus beiden Verfahrenszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4, S. 3;

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Oldenburg, mit dem dieses ihre Bescheide über die Rückforderung an den Kläger überzahlter Witwerrente in Höhe von 6.988,38 € aufgehoben hat.