FG Nürnberg - Urteil vom 13.06.2024
4 K 577/22
Normen:
EStG a.F. § 9 Abs. 6;
Fundstellen:
StX 2024, 581

Berücksichtigen der Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Ausbildung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Nürnberg, Urteil vom 13.06.2024 - Aktenzeichen 4 K 577/22

DRsp Nr. 2024/12105

Berücksichtigen der Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Ausbildung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

In Berufsausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG a.F. befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Der Abschluss der allgemein bildenden Schule stellt allerdings keine Erstausbildung (Berufsbildung oder Studium) im Sinne von § 9 Abs. 6 a.F. dar. Auch unter einer - wenn auch mehrstündigen - Einweisung in die Ausübung einer Tätigkeit ist keine Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG a.F. § 9 Abs. 6;

Tatbestand