Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 03.11.2020 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19.07.2021 wird die Einkommensteuer 2018 unter Berücksichtigung von der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen der Klägerin in Höhe von -111.865,00 € geändert festgesetzt.
Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Klägerin mit der Hotel C... Limited zum 31.12.2018 vereinbarter Verzicht auf ein Darlehen in Höhe des Verzichts (111.865,00 €) zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
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