1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 09.03.2022, Az. C
3.094,21 €
(in Worten: dreitausendvierundneunzig 21/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 10.02.2022 festgesetzt werden.
2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 73 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 27 % zu tragen.
Die Gerichtskosten tragen die Beklagten. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
3. Der Beschwerdewert wird auf 442,41 € festgesetzt.
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