OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.03.2023
13 W 31/22
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG § 15a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 235/21

Berücksichtigen der geltend gemachten schweizerischen Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für die Einholung eines Attests

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 13 W 31/22

DRsp Nr. 2025/2142

Berücksichtigen der geltend gemachten schweizerischen Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für die Einholung eines Attests

1. Bei der Schweizerischen Bezugssteuer handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ZPO, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein können. 2. Entscheidend ist, dass die Partei den Steuerbetrag aufgrund ihrer notwendigen Vertretung durch einen deutschen Prozessbevollmächtigten tatsächlich zu tragen hat.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 09.03.2022, Az. C 3 O 235/21, dahingehend abgeändert, dass die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gemäß § 106 ZPO nach dem rechtswirksam vor dem Landgericht Konstanz geschlossenen Vergleich vom 13.01.2022 zu erstattenden Kosten auf

3.094,21 €

(in Worten: dreitausendvierundneunzig 21/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 10.02.2022 festgesetzt werden.

2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 73 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 27 % zu tragen.

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

3. Der Beschwerdewert wird auf 442,41 € festgesetzt.