OLG Hamm - Urteil vom 16.10.2023
18 U 21/23
Normen:
HGB § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 89b Abs. 4 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 37/22

Berücksichtigen der gewährten Betriebskostenhilfen bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs i.R.d. Betriebs einer Tankstelle als selbständiger Handelsvertreter; Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den Unternehmervorteilen

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 18 U 21/23

DRsp Nr. 2025/2203

Berücksichtigen der gewährten Betriebskostenhilfen bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs i.R.d. Betriebs einer Tankstelle als selbständiger Handelsvertreter; Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den Unternehmervorteilen

1. Maßgeblich für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters und für dessen Höhe ist § 89b Abs. 1 S. 1 HGB. 2. Für die Ermittlung der Unternehmervorteile ist auf die Provisionseinnahmen des Handelsvertreters aus denjenigen Geschäften abzustellen, die er im letzten Vertragsjahr mit neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden abgeschlossen hat. 3. Die Vereinbarung der Zahlung von "Betriebskostenhilfen" zur Verbesserung der Ertragslage des Handelsvertreters fällt nicht unter § 89b Abs. 4 S. 1 HGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 39,01 €, somit insgesamt 1.306,02 €, nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2021 zu zahlen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.