BAG - Urteil vom 19.06.2024
5 AZR 167/23
Normen:
IfSG a.F. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; BGB § 297;
Fundstellen:
ArbRB 2024, 191
BB 2024, 1587
EzA-SD 2024, 6
EzA-SD 2024, 9
BB 2024, 2548
AP 2024
DB 2024, 2839
NZA 2024, 1423
AuR 2024, 476
ZIP 2024, 2903
NJW 2024, 3801
ArbRB 2024, 359
BAGE 183, 321
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 621/22

Berücksichtigen der Zeiten einer unbezahlten Freistellung eines Arbeitnehmers wegen Nichtvorlage eines Nachweises bei der Berechnung des Jahresurlaubs; Weisungsrecht des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 19.06.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 167/23

DRsp Nr. 2024/8713

Berücksichtigen der Zeiten einer unbezahlten Freistellung eines Arbeitnehmers wegen Nichtvorlage eines Nachweises bei der Berechnung des Jahresurlaubs; Weisungsrecht des Arbeitgebers

Die Zeiten einer unbezahlten Freistellung wegen Nichtvorlage eines Nachweises iSd. § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG aF sind bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, was zu einem anteilig kürzeren Urlaubsanspruch führt. Orientierungssätze: 1. Für die (weitere) Beschäftigung der Arbeitnehmer in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG aF genannten Einrichtungen konnten Arbeitgeber in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Dezember 2022 aufgrund ihres Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO einen der in § 20a Abs. 2 IfSG aF aufgeführten Nachweise verlangen (Rn. 30 ff.). 2. Arbeitnehmer, die diese Nachweispflicht nicht erfüllten, durften ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden, ohne dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug geriet. Denn sie waren iSv. § 297 BGB außer Stande, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken (Rn. 24 ff.).