LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2024
L 4 KR 350/19
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 122 KR 2061/17

Berücksichtigen eines Aufenthalts in Spanien als Wohnzeit eines Versicherten bei der Ermittlung der sog. Vorversicherungszeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 350/19

DRsp Nr. 2025/12363

Berücksichtigen eines Aufenthalts in Spanien als Wohnzeit eines Versicherten bei der Ermittlung der sog. Vorversicherungszeit

1. Die für die Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erforderliche sog. 9/10-Belegung kann auch aufgrund zwischen- und überstaatlichen Rechts, z.B. durch Zeiten i.S.d. VO (EG) 883/2004 in einem gesetzlichen System eines anderen Mitgliedstaats, erfüllt werden. 2. Die Berücksichtigung eines Aufenthalts in Spanien als Wohnzeit im Sinne der VO (EG) 883/2004 bei der Ermittlung der sogenannten Vorversicherungszeit im Rahmen der Prüfung der Versicherungspflicht als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V setzt die Bestätigung der zuständigen spanischen Stelle voraus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;

Tatbestand

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