FG Münster - Urteil vom 25.02.2025
3 K 2046/23 Erb
Normen:
ErbStG a.F. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2;

Berücksichtigen eines Verschonungsabschlags für Betriebsvermögen i.R.d. Festsetzung der Erbschaftsteuer

FG Münster, Urteil vom 25.02.2025 - Aktenzeichen 3 K 2046/23 Erb

DRsp Nr. 2025/3806

Berücksichtigen eines Verschonungsabschlags für Betriebsvermögen i.R.d. Festsetzung der Erbschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine schädliche Verwendung innerhalb der Sperrfrist des § 13a Abs. 5 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung vom 01.07.2011 vorliegt, indem dem Kläger im Rahmen der Ausgliederung seines geerbten Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft neben Geschäftsanteilen zusätzlich eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung eingeräumt wurde.

Die am 00.00.2012 verstorbene Erblasserin betrieb das Einzelunternehmen O. mit Sitz in K.. [...]. Der Kläger beerbte sie als Alleinerbe.

Mit Notarvertrag vom 28.03.2013 (UR Nr. N01 des Notars C.) übertrug der Kläger das Einzelunternehmen im Wege einer Ausgliederung mit Wirkung zum 01.01.2013 auf die neu gegründete O. GmbH (Amtsgericht K. HRB N02). Dafür erhielt er sämtliche Geschäftsanteile im Nennwert von 25.000,- EUR sowie eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft i. H. v. 450.820,82 EUR. Am 30.12.2013 stellte der Kläger einen Teildarlehensbetrag von 150.000,- EUR durch Umwandlung in die Kapitalrücklage der GmbH ein.