FG Münster - Urteil vom 25.02.2025
3 K 2046/23 Erb
Normen:
ErbStG a.F. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2025, 301
ZEV 2025, 486

Berücksichtigen eines Verschonungsabschlags für Betriebsvermögen i.R.d. Festsetzung der Erbschaftsteuer

FG Münster, Urteil vom 25.02.2025 - Aktenzeichen 3 K 2046/23 Erb

DRsp Nr. 2025/3806

Berücksichtigen eines Verschonungsabschlags für Betriebsvermögen i.R.d. Festsetzung der Erbschaftsteuer

Ein Verstoß gegen die Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in der Fassung vom 01.07.2011 liegt dann vor, wenn im Rahmen der Ausgliederung eines geerbten Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft neben Geschäftsanteilen zusätzlich eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung eingeräumt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine schädliche Verwendung innerhalb der Sperrfrist des § 13a Abs. 5 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung vom 01.07.2011 vorliegt, indem dem Kläger im Rahmen der Ausgliederung seines geerbten Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft neben Geschäftsanteilen zusätzlich eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung eingeräumt wurde.

Die am 00.00.2012 verstorbene Erblasserin betrieb das Einzelunternehmen O. mit Sitz in K.. [...]. Der Kläger beerbte sie als Alleinerbe.