FG Köln - Urteil vom 04.12.2024
12 K 1271/23
Normen:
EStG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2025, 442
NZA 2025, 924
DStRE 2025, 1096

Berücksichtigen von Aufwendungen für die Avalprovision als Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 12 K 1271/23

DRsp Nr. 2025/2186

Berücksichtigen von Aufwendungen für die Avalprovision als Werbungskosten

1. Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG und solchen aus der Veräußerung von Anteilen aus Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. 2. Für die Annahme von Arbeitslohn spricht, wenn der Verbleib eines Anteilsübertragungsgewinns rechtlich und tatsächlich an die weitere Ausübung der Geschäftsführertätigkeit geknüpft ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Qualifikation eines Betrages von ... EUR als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Teil des Veräußerungspreises im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S.v. § 17 EStG sowie über den Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung damit in Zusammenhang stehender Aufwendungen.