FG Köln - Urteil vom 04.12.2024
12 K 1271/23
Normen:
EStG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2025, 442

Berücksichtigen von Aufwendungen für die Avalprovision als Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 12 K 1271/23

DRsp Nr. 2025/2186

Berücksichtigen von Aufwendungen für die Avalprovision als Werbungskosten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Qualifikation eines Betrages von ... EUR als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Teil des Veräußerungspreises im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S.v. § 17 EStG sowie über den Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung damit in Zusammenhang stehender Aufwendungen.

Der Kläger war zu Beginn des Streitjahres zu 50 % an der im ... 2018 gegründeten A GmbH (im Folgenden: A GmbH) mit dem Sitz in B beteiligt. Zugleich war er Geschäftsführer der A GmbH. Auf den Geschäftsführervertrag zwischen dem Kläger und der A GmbH vom 00.00.2019 wird Bezug genommen. Die übrigen Anteile an der Gesellschaft hielt der Zeuge C, der ebenfalls Geschäftsführer der A GmbH war.