LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2024
L 11 EG 272/24
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 1851/20

Berücksichtigen von Einnahmen bei der Berechnung des Elterngeldes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2024 - Aktenzeichen L 11 EG 272/24

DRsp Nr. 2025/1550

Berücksichtigen von Einnahmen bei der Berechnung des Elterngeldes

Bei der Berechnung des Elterngeldes sind solche Einnahmen nicht zu berücksichtigen, die im Lohnsteuerabzugsverfahrens nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als "sonstige Bezüge" behandelt werden. Für die Abgrenzung zwischen "laufendem Arbeitslohn" und "sonstigen Bezügen" ist allein auf das formelle und materielle Steuerrecht abzustellen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.12.2022 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 55% ihrer außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in erster Instanz, jedoch keine Kosten in zweiter Instanz zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über höheres Elterngeld.