Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 31.08.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.01.2024 dahingehend zu ändern, dass aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 3.769 € berücksichtigt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2022 (Streitjahr) abgeflossene Ausgaben, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzuordnen sind, als Betriebsausgaben bei einer unter § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallenden Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind.
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