Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
I.
Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren über die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners, wobei es letztlich allein um die Höhe des Streitwertes in der Hauptsache (Az.: 6 K 1063/14 (Kg)) geht.
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