BVerwG - Urteil vom 26.06.2025
2 C 17.24
Normen:
BeamtVG § 53; GG Art. 33 Abs. 5;
Fundstellen:
NZA 2025, 1649
ZBR 2025, 419
DÖV 2025, 1075
NVwZ 2025, 2025
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4176/16
OVG Hamburg, vom 30.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Bf 317/22

Berücksichtigung der Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung i.R. eines Ruhensbescheids; Grundsatz des Vorteilsausgleichs

BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - Aktenzeichen 2 C 17.24

DRsp Nr. 2025/11299

Berücksichtigung der Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung i.R. eines Ruhensbescheids; Grundsatz des Vorteilsausgleichs

Der Grundsatz des Vorteilsausgleichs erfasst nicht über die anerkannte Fallgruppe der verdeckten Gehaltszahlungen hinaus alle Gegenleistungen eines privaten Arbeitgebers für den durch den vorzeitigen Wegfall der Dienstleistungspflicht ermöglichten Einsatz der Arbeitskraft von vor Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschiedenen Beamten.

Tenor

Die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2024 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. September 2022 sowie der Bescheid des Zentrums für Personaldienste Hamburg vom 11. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Personalamts des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25. Juli 2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BeamtVG § 53; GG Art. 33 Abs. 5;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung der Leistungen seines ehemaligen Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines Ruhensbescheids.