Die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2024 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. September 2022 sowie der Bescheid des Zentrums für Personaldienste Hamburg vom 11. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Personalamts des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25. Juli 2016 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung der Leistungen seines ehemaligen Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines Ruhensbescheids.
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