Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2012 12 K 3686/09 G,F, soweit es die Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2005 und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 bis 2005 betrifft, aufgehoben.
Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
Diesem wird insoweit die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
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