BFH - Urteil vom 08.12.2016
IV R 5/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3686/09

Berücksichtigung der Prämien für eine Rückversicherung als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen IV R 5/13

DRsp Nr. 2017/2719

Berücksichtigung der Prämien für eine Rückversicherung als Betriebsausgaben

Prämienzahlungen, die ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags an ein Versicherungsunternehmen entrichtet, bei dem es betrieblich begründete Schadensrisiken versichert hat, sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sie wirtschaftlich betrachtet nicht auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen, sondern aus außerbetrieblichen Gründen erbracht werden (hier: bejaht).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2012 12 K 3686/09 G,F, soweit es die Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2005 und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 bis 2005 betrifft, aufgehoben.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird insoweit die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Gründe