LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 03.12.2025
L 2 R 186/25
Normen:
SGB IX § 68 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 20.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 92/22

Berücksichtigung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Leistungsempfängers für eine Gewährung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.12.2025 - Aktenzeichen L 2 R 186/25

DRsp Nr. 2026/2090

Berücksichtigung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Leistungsempfängers für eine Gewährung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Begründet ein mehr als dreijähriger Abstand zwischen dem letzten Tag des Bemessungszeitraums und dem Beginn der Rehabilitationsleistungen die Anwendbarkeit der Bemessungsvorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, dann darf sich der Rehabilitationsträger auch in Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht von diesen gesetzlichen Vorgaben lösen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 68 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Berücksichtigung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit für eine Gewährung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

1. 2.