VG Schleswig-Holstein, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 15/21
Berücksichtigung des relativierten Bodenrichtwertes zur Differenzierung des Steuermaßstabes im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2024 - Aktenzeichen 6 LB 4/24
DRsp Nr. 2024/14007
Berücksichtigung des relativierten Bodenrichtwertes zur Differenzierung des Steuermaßstabes im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer
1. Entscheidet sich die Gemeinde, bei Verwendung des sogenannten Flächenmaßstabs als Ersatzmaßstab zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer hinsichtlich des Wohnwerts eine weitere Differenzierung vorzunehmen, können als weitere differenzierende Faktoren die Gebäudeart, das Baujahr und der Lagewert herangezogen werden (Anschluss an OVG Schleswig, Urteile vom 24. April 2024 6 KN 1/ 24 und 6 KN 2/24 , beide in juris).2. Es spricht im Grundsatz nichts dagegen, die von Gutachterausschüssen für das Gemeindegebiet ermittelten und veröffentlichten Bodenrichtwerte heranzuziehen, um damit den Lagewert abzubilden.3. Die Ausgestaltung des Lagewertes durch Verwendung des reinen Bodenrichtwertes führt jedoch zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1GG. Aufgrundseiner erheblichen Dynamik und der mit steigenden Grundstückspreisen einhergehenden Dominanz des reinen Bodenrichtwerts gegenüber den übrigen Faktoren ist der gebotene lockere Bezug zum Belastungsgrund, dem Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung, nicht mehr ausreichend gewährleistet (Anschluss an OVG Schleswig, Urteile vom 24. April 2024 6 KN 1/ 24 und 6 KN 2/24 , beide in juris).
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