VG Schleswig-Holstein, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 97/21
Berücksichtigung des relativierten Bodenrichtwertes zur Differenzierung des Steuermaßstabes im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2024 - Aktenzeichen 6 LB 5/24
DRsp Nr. 2024/14008
Berücksichtigung des relativierten Bodenrichtwertes zur Differenzierung des Steuermaßstabes im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer
1. Entscheidet sich die Gemeinde, bei Verwendung des sogenannten Flächenmaßstabs als Ersatzmaßstab zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer hinsichtlich des Wohnwerts eine weitere Differenzierung vorzunehmen, können als weitere differenzierende Faktoren die Gebäudeart, das Baujahr und der Lagewert herangezogen werden (Anschluss an OVG Schleswig, Urteile vom 24. April 2024 6 KN 1/ 24 und 6 KN 2/24 , beide in juris).2. Entscheidet sich die Gemeinde im Rahmen der Berechnung des Steuermaßstabs für die Berücksichtigung von Wohnlagekriterien , nach denen der konkreten Lage einer Zweitwohnung ein bestimmter Wert zuzuordnen ist, muss der Satzung (einschließlich ihrer Anlagen) entnommen werden können, in welcher Lage sich die betroffene Zweitwohnung befindet. Ist dies nicht der Fall, verstößt die Satzung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3GG) abgeleitete Bestimmtheitsgebot.3. Eine Gemeinde darf die Bestimmung von Kriterien, die Auswirkungen auf den Lagewert, damit auf den Steuermaßstab und letztlich auf die Steuerschuld haben, nicht einem privaten Akteur überlassen..
Tenor
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