OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.10.2024
6 LB 6/24
Normen:
KAG SH § 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 196;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 178/21

Berücksichtigung des relativierten Bodenrichtwertes zur Differenzierung des Steuermaßstabes im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2024 - Aktenzeichen 6 LB 6/24

DRsp Nr. 2024/14009

Berücksichtigung des relativierten Bodenrichtwertes zur Differenzierung des Steuermaßstabes im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer

1. Bedarf es bei Verwendung des sogenannten Flächenmaßstabs als Ersatzmaßstab zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer aufgrund der im Gemeindegebiet inhomogenen Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts einer weiteren Differenzierung, um den Belastungsgrund möglichst wirklichkeitsnah zu erfassen, können als weitere differenzierende Faktoren das Baujahr, der Lagewert und die Gebäudeart herangezogen werden (Anschluss OVG Schleswig, Urteile vom 24. April 2024 6 KN 1/24 , juris Rn. 114; 6 KN 2/24 , juris Rn. 77). 2. Es spricht im Grundsatz nichts dagegen, die von Gutachterausschüssen für das Gemeindegebiet ermittelten Bodenrichtwerte heranzuziehen, um damit den Lagewert abzubilden (Anschluss OVG Schleswig, Urteile vom 24. April 2024 6 KN 1/24 , juris Rn. 118; 6 KN 2/24 , juris Rn. 83). 3. Die Ausgestaltung des Lagewertes durch Verwendung eines relativierten Bodenrichtwertes, zu dessen Ermittlung der Bodenrichtwert desjenigen Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet (Dividend) durch den höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet (Divisor) geteilt wird und mit dem Wert 1 addiert wird, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG.