FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2024
14 K 9179/21
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a); EStG § 33;

Berücksichtigung diverser Freibeträge und Aufwendungen für die Einkommenssteuerfestsetzung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2024 - Aktenzeichen 14 K 9179/21

DRsp Nr. 2025/2625

Berücksichtigung diverser Freibeträge und Aufwendungen für die Einkommenssteuerfestsetzung

Im Falle der Veränderung des Jahresbetrags einer Witwer- oder Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen hat eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente zu erfolgen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a); EStG § 33;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2018.

Der Kläger bezog im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. eine Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, nachdem seine Ehefrau im Jahr 1999 verstorben war.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 teilte der Beklagte auf Anfrage des Klägers u. a. mit, dass der festgeschriebene Freibetrag für die Witwerrente in Höhe von 50% von EUR 7.811 = EUR 3.906 in den Jahren 2010 und 2011 korrekt angesetzt worden sei (Bl. 110 der Gerichtsakte -GA-).

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