BSG - Beschluss vom 23.04.2024
B 12 KR 4/22 R
Normen:
KVLG 1989 § 39 Abs. 1 Nr. 3; SGB XI § 57 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SGb 2024, 415
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1720/20
LSG Baden-Württemberg, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3297/21

Berücksichtigung einer Kapitalleistung i.H. des Rückkaufswertes einer gekündigten Direktversicherung bei der Beitragserhebung in der landwirtschaftlichen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV)

BSG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 4/22 R

DRsp Nr. 2024/11836

Berücksichtigung einer Kapitalleistung i.H. des Rückkaufswertes einer gekündigten Direktversicherung bei der Beitragserhebung in der landwirtschaftlichen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV)

Ein nach Kündigung einer ursprünglich als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung begründeten Versicherung in Höhe des Rückkaufwerts ausgezahlter Kapitalbetrag ist hinsichtlich des Teils, der in der Zeit mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erzielt wurde, auch dann beitragspflichtiger Versorgungsbezug, wenn keine Unverfallbarkeit der Anwartschaft im Sinne des BetrAVG eingetreten ist.

1. Leistungen aus betrieblichen Direktversicherungen im Sinne von § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG sind grundsätzlich Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V und damit der Beitragspflicht unterworfen. 2. Eine nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls, sondern vorzeitige Inanspruchnahme von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung steht einer Verbeitragung als Versorgungsbezug nicht grundsätzlich entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. August 2022 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. September 2021 zurückgewiesen.