Der Bescheid über den Grundsteuerwert Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 vom 03.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2024 wird dahingehend geändert, dass der Grundsteuerwert auf 205.700,00 € herabgesetzt wird.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Streitig ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022, ob eine Teilfläche des Bewertungsobjekts als Verkehrsfläche nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) Grundsteuergesetz - GrStG - steuerbefreit und deshalb bei der Feststellung des Grundsteuerwerts nicht zu berücksichtigen ist.
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