FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.02.2025
3 K 3107/24
Normen:
GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. a);
Fundstellen:
DStRE 2025, 1440

Berücksichtigung einer Teilfläche eines Bewertungsobjekts als Verkehrsfläche

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 3 K 3107/24

DRsp Nr. 2025/13183

Berücksichtigung einer Teilfläche eines Bewertungsobjekts als Verkehrsfläche

Tenor

Der Bescheid über den Grundsteuerwert Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 vom 03.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2024 wird dahingehend geändert, dass der Grundsteuerwert auf 205.700,00 € herabgesetzt wird.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022, ob eine Teilfläche des Bewertungsobjekts als Verkehrsfläche nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) Grundsteuergesetz - GrStG - steuerbefreit und deshalb bei der Feststellung des Grundsteuerwerts nicht zu berücksichtigen ist.