OLG Celle - Beschluss vom 22.01.2025
8 W 2/25
Normen:
GKG § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 98/24

Berücksichtigung eines Anspruchs auf Herausgabe bzw. Ersatz von Nutzungen bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts

OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2025 - Aktenzeichen 8 W 2/25

DRsp Nr. 2025/1772

Berücksichtigung eines Anspruchs auf Herausgabe bzw. Ersatz von Nutzungen bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts

Verlangt ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe bzw. Ersatz von Nutzungen bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2024 – IV ZR 125/22 unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, Senatsbeschluss vom 4. März 2019 – 8 U 275/18).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2024 abgeändert.

Der Streitwert für den Rechtsstreit in erster Instanz wird auf 11.374,70 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1;

Gründe

I.