Die Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob ein Entgelt für den Verzicht auf eine dem Beigeladenen zustehende Put-Option hinsichtlich seiner Kommanditbeteiligung an der Klägerin als Sonderbetriebseinnahmen bei der Feststellung seines Sondergewinns zu berücksichtigen ist.
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