1. Der Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 der X- KG vom 12.05.2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2019 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
3. Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, ob die Berücksichtigung eines bei der Klägerin im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2005 festgestellten Veräußerungsgewinns wegen der Einbringung ihrer Kommanditanteile an der X-KG in die Y-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten mit Vertrag vom 14.08.2006, sich als rechtmäßig qualifiziert.
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