BGH - Urteil vom 23.01.2025
IX ZR 229/22
Normen:
InsO § 17 Abs. 2; InsO § 129 ff;
Fundstellen:
DB 2025, 381
WM 2025, 266
ZIP 2025, 329
BB 2025, 385
DB 2025, 582
NZI 2025, 269
ZInsO 2025, 577
ZVI 2025, 107
MDR 2025, 546
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 193/17
OLG Hamburg, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 193/18

Berücksichtigung eines vorläufig vollstreckbaren Titels über eine streitige Forderung ibei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner in Höhe des Nennwerts der titulierten Forderung; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel; Eingeleitete Vollstreckung durch den Titelgläubiger

BGH, Urteil vom 23.01.2025 - Aktenzeichen IX ZR 229/22

DRsp Nr. 2025/1218

Berücksichtigung eines vorläufig vollstreckbaren Titels über eine streitige Forderung ibei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner in Höhe des Nennwerts der titulierten Forderung; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel; Eingeleitete Vollstreckung durch den Titelgläubiger

Ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine streitige Forderung ist bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner in Höhe des Nennwerts der titulierten Forderung zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel vorliegen und der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Rückgewähr der sieben Zahlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 21. Dezember 2011 nebst Zinsen abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2; InsO § 129 ff;

Tatbestand