Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Rückgewähr der sieben Zahlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 21. Dezember 2011 nebst Zinsen abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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