Die Beklagte wird unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 27.07.2015 verpflichtet, für die Kinder A. und P. auch für die Monate März und Juni 2011, Januar, April und Dezember 2012 sowie April und November 2013 volles Kindergeld festzusetzen.
Die Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist die Kindergeldberechtigung des Klägers für seine am 26.01.1999 geborene Tochter A. und seinem am 12.09.2003 geborenen Sohn P..
Der Kläger lebte gemeinsam mit seiner Frau und den o.g. Kindern in Polen, wo aufgrund des Familieneinkommens kein Anspruch auf Kindergeld bestand. Er war im Inland als Trockenbauer gewerblich tätig. Gemäß einer Bescheinigung des Finanzamts O. vom 13.01.2015 wurde er im Zeitraum 12.08.2010 bis 31.12.2013 nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
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