BAG - Urteil vom 27.03.2025
8 AZR 63/24
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; HGB § 74 Abs. 2,; HGB § 75a; HGB § 74b Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 97
BB 2025, 884
EzA-SD 2025, 3
AuR 2025, 209
DStR 2025, 1354
BB 2025, 1651
ZIP 2025, 1630
NZA 2025, 935
EzA-SD 2025, 6
ArbRB 2025, 194
DB 2025, 1836
ZIP 2025, 2046
NJW 2025, 2648
DB 2025, 2238
DZWIR 2025, 404
AP 2025
NZA-RR 2025, 587
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 462/23

Berücksichtigung virtueller Aktienoptionsrechte bei der Berechnung der Karenzentschädigung im Fall ihrer Ausübung noch im laufenden Arbeitsverhältnis; Zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB

BAG, Urteil vom 27.03.2025 - Aktenzeichen 8 AZR 63/24

DRsp Nr. 2025/3675

Berücksichtigung virtueller Aktienoptionsrechte bei der Berechnung der Karenzentschädigung im Fall ihrer Ausübung noch im laufenden Arbeitsverhältnis; Zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB

Leistungen aus einem Programm zur Gewährung virtueller Aktienoptionsrechte sind in die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB einzubeziehen, soweit die virtuellen Optionsrechte noch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Orientierungssätze: 1. Virtuelle Aktienoptionsrechte sind bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB zu berücksichtigen, wenn sie noch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Etwas anderes gilt regelmäßig, wenn die Optionsrechtezwar im laufenden Arbeitsverhältnis erdient (gevestet), aber erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden (Rn. 22, 34 ff.). 2. Zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB, die in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen, gehören diejenigen Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erbracht werden. Leistungen aus einem Programm zu virtuellen Aktienoptionen stellen regelmäßig eine solche Vergütung für die geleisteteArbeit dar (Rn. 20 ff.).