Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 18.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2014 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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