BFH - Urteil vom 21.11.2024
VI R 1/23
Normen:
EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2025, 203
BB 2025, 277
NJW 2025, 607
DStRE 2025, 241
BFH/NV 2025, 321
NZA 2025, 316
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 17/21

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen VI R 1/23

DRsp Nr. 2025/923

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen

1. Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.12.2022 - 9 K 17/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist körperlich beeinträchtigt. Zur Behandlung der zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen sowie zur funktionellen Verbesserung und Schmerzreduktion wurde ihr im Streitjahr (2018) deshalb ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Die Krankenkasse der Klägerin übernahm die Kosten hierfür.