FG Münster - Urteil vom 03.06.2025
13 K 356/23 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 7;
Fundstellen:
BB 2025, 2545

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Sanierung eines Schachtes als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens oder als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Münster, Urteil vom 03.06.2025 - Aktenzeichen 13 K 356/23 E

DRsp Nr. 2025/11745

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Sanierung eines Schachtes als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens oder als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), sind dann nicht sofort in vollem Umfang als Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In einem solchen Fall sind derartige Aufwendungen mithin nicht abziehbar, soweit es um Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts (z.B. Grund und Boden) geht. 2. Im Spannungsfeld zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgt die Zuordnung von letzteren auch für das Steuerrecht nach den Definitionen des § 255 Abs. 1 und Abs. 2 HGB. Diese handelsrechtlichen Regelungen sind auch der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Maßgebend ist dabei die Zweckrichtung der Aufwendungen. 3. Eine bloße Vermögensartveränderung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen kann keine Änderung des Bezugszeitpunktes im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 HGB rechtfertigen.