I. Streitig ist, ob Aufwendungen für Kuraufenthalte, für eine Sauerstofftherapie und für die Anschaffung sowie Verwendung eines Wasserionisierers sowie Kosten für Medikamente und Stärkungsmittel, die ohne ärztliche Verordnung erworben wurden, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Die 75 und 72 Jahre alten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und erzielten im Streitjahr im Wesentlichen Renteneinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 56.283 €. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2006) beantragten sie, Krankheitskosten in Höhe von 10.472 € als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen. Hierbei handelte es sich um folgende Aufwendungen:
Praxisgebühren Kläger | 10,00 € |
Praxisgebühren Klägerin | 40,00 € |
Apothekenbelege und sonstige Krankheitskosten (nicht ärztlich verordnet) lt. Tippstreifen | 3.185,92 € |
Brille, Klägerin | 478,00 € |
Brille, Kläger | 940,00 € |
Kreisklinik Z | 25,88 € |
Wasserionisierer (ärztlich verordnet), Abschreibung 3 Jahre |
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