BAG - Urteil vom 06.05.2025
3 AZR 65/24
Normen:
AEUV Art. 157; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 2; BEEG § 15 Abs. 2 S. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3; Richtlinie (EU) 2019/1158 (Vereinbarkeits-RL) Art. 10 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 193
EzA-SD 2025, 15
EzA-SD 2025, 10
BB 2025, 2099
ArbRB 2025, 309
NZA 2025, 1470
AP 2025
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 206/23

Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post

BAG, Urteil vom 06.05.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 65/24

DRsp Nr. 2025/6508

Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post

Eine Wartezeitregelung für einen Besitzstandsbetrag der betrieblichen Altersversorgung, nach der nicht umlagefähige Ruhenszeiten ohne Entgeltanspruch auch wegen Erziehungsurlaubs oder Elternzeit nicht mitzählen, führt nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts. Orientierungssätze: 1. Einer Kontrolle des Tarifvertrags am Maßstab spezialgesetzlicher Benachteiligungsverbote wie Art. 157 AEUV, Art. 3 Abs. 2, 3 GG oder § 7 Abs. 1 AGG steht die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie unabhängig von der Nähe der tarifvertraglichen Regelung zum Kernbereich von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nicht entgegen. Die bei Ungleichbehandlungen iSv. Art. 3 Abs. 1 GG ggf. zu beachtende Beschränkung auf eine reine Willkürkontrolle betrifft nicht die spezialgesetzlichen Benachteiligungsverbote(Rn. 17). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtfertigt das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung bzw. einen Ausschluss. Wenn der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit ist, weil das Arbeitsverhältnis ruht, ister nicht gehalten, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen zu erbringen.