FG Münster - Urteil vom 29.10.2021
12 K 2606/19 E,F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eines Steuerpflichtigen

FG Münster, Urteil vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 12 K 2606/19 E,F

DRsp Nr. 2026/3585

Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eines Steuerpflichtigen

1. Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. 2. Zwar kann die berufliche Veranlassung durch eine private Mitveranlassung überlagert sein, was die Abzugsfähigkeit ausschließt. Daran fehlt es aber, soweit es die Kosten für die Verteidigung gegen eine angeklagte Tat betrifft, die darin besteht, auf "schwarz" ausgezahlten Arbeitslohn keine Lohnsteuer und Sozialabgaben einzubehalten und an das Finanzamt bzw. den Sozialversicherungsträger zu melden und abzuführen. Das gilt jedenfalls, soweit hierdurch keine private Bereicherung, sondern vielmehr eine Bereicherung des Unternehmens als juristische Person erfolgte.

Tenor