FG Niedersachsen - Urteil vom 30.10.2024
3 K 145/23
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1;

Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2024 - Aktenzeichen 3 K 145/23

DRsp Nr. 2024/14341

Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, dann ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind verheiratet. Sie wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Vermietungsobjekten. Dazu gehörten die Objekte X1 und X2.