FG Hamburg - Urteil vom 27.06.2025
5 K 9/25
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 10; KStG § 8b Abs. 1; KStG § 8b Abs. 4; KStG § 8b Abs. 5; EStG § 20 Abs. 9 S. 1;

Berücksichtigung von Werbekosten bei Streubesitzdividenden einer Stiftung im Rahmen der Einkommensermittlung in Höhe des Sparer-Pauschalbetrags; Ausschließlich Betriebsausgaben erfasst von § 8b Abs. 5 S. 1 KStG; Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten aus § 20 Abs. 9 S. 1 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2025 - Aktenzeichen 5 K 9/25

DRsp Nr. 2025/10951

Berücksichtigung von Werbekosten bei Streubesitzdividenden einer Stiftung im Rahmen der Einkommensermittlung in Höhe des Sparer-Pauschalbetrags; Ausschließlich Betriebsausgaben erfasst von § 8b Abs. 5 S. 1 KStG; Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten aus § 20 Abs. 9 S. 1 EStG

1. Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG stehen, sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 10 S. 1 KStG i.V.m. §§ 2 Abs. 2 S. 2, 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen. 2. § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG erfasst ausschließlich Betriebsausgaben und gilt nicht für Werbungskosten. 3. An der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten aus § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG bestehen auch mit Blick auf die körperschaftsteuerliche Einkommensermittlung keine Zweifel.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 10; KStG § 8b Abs. 1; KStG § 8b Abs. 4; KStG § 8b Abs. 5; EStG § 20 Abs. 9 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Bezügen i.S.d. § 8b Abs. 4 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG, sog. "Streubesitzdividenden") stehende Werbungskosten abzugsfähig sind.