Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Zinszahlungen eines Gesellschafters auf ein Darlehen, das der Finanzierung seiner Kommanditeinlage diente, als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen oder diese von dem Gewinn gem. § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) bereits abgegolten sind.
Die Klägerin ist eine Ein-Schiff-Gesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft, die als Schiffs-Fonds strukturiert ist. Geschäftsführung und Vertretung obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der A Verwaltungsgesellschaft mbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb und der Betrieb des Seeschiffes MS "BB". Das Schiff wurde im September 2010 an die Klägerin übergeben und wird im Rahmen einer Time-Charter betrieben. Die Klägerin optierte ab dem 01.01.2010 zur Tonnagesteuer; sie ermittelte ihren Gewinn im Streitjahr gem. § 5a EStG.
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