Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, erzielte im Streitjahr 2005 im Bundesgebiet Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr erklärte er diese Einkünfte und machte bei den Werbungskosten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Darüber hinaus beantragte er die Zusammenveranlagung mit seiner in Polen lebenden Ehefrau, die im Streitjahr dort zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 31.731,51 polnische Zloty brutto, umgerechnet 7.887,00 EUR, erzielte.
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