LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.09.2025
L 6 KR 73/22
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; SGB V § 129 Abs. 2; SGB V 2016 § 4 Abs. 3 Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2; SGB V 2019, 2020, 2021 § 14 Abs. 3 Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2; ApBetrO § 17 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 209/20

Berufen auf sonstige Bedenken; aut idem; Apotheke; Retaxierung; Substitutionsgebot; Medikamentenabgabe; Rabattvertrag; Krankenversicherung (KR)

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.09.2025 - Aktenzeichen L 6 KR 73/22

DRsp Nr. 2025/13839

Berufen auf sonstige Bedenken; "aut idem"; Apotheke; Retaxierung; Substitutionsgebot; Medikamentenabgabe; Rabattvertrag; Krankenversicherung (KR)

1. Der Begriff der sonstigen Bedenken iSv § 17 Abs 5 Satz 2 ApBetrO ist im Zusammenhang mit den Regelungen des Rahmenvertrags nach § 129 Abs 2 SGB V weit zu verstehen, so dass hiervon auch patientenindividuelle bzw erkrankungsspezifische Aspekte erfasst werden. 2. Solche müssen auf Grundlage des anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands voll nachgewiesen werden. Im Wesentlichen durch die indikationsgerechte Anwendung des in Rede stehenden Alternativpräparats muss zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zusätzliche behandlungsbedürftige Erkrankung bzw. behandlungsbedürftige Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit objektivierbar sein (siehe BSG, Urt v 3. Juli 2012 - B 1 KR 22/11 R - juris RN 18 ff.).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 87,87 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8; SGB V § 129 Abs. 2; SGB V 2016 § 4 Abs. 3 Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2; SGB V 2019, 2020, 2021 § 14 Abs. 3 Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2; ApBetrO § 17 Abs. 5;

Tatbestand