AEUV Art. 267 Abs. 1 Buchst. b; AEUV Art. 267 Abs. 3; VO (EG) 1346/2000 Art. 4 Abs. 2 S. 2 Buchst. m; VO (EG) 1346/2000 Art. 13; InsO § 135 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 258
DB 2025, 311
WM 2025, 224
ZIP 2025, 334
NJW 2025, 687
ZInsO 2025, 638
NZI 2025, 348
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 20/17
OLG Rostock, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 7/21
Berufung der durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigte Person gegenüber einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters auf die Wirkungen des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000; Ausrichtung des Rückforderungsverlangens zur Durchsetzung des nach dem anwendbaren Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geltenden Nachrang (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF); Ausrichtung des auf ein von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der Gesellschaft gewährten Darlehens anwendbare Recht nach dem Gesellschaftsstatut
BGH, Beschluss vom 16.01.2025 - Aktenzeichen IX ZR 229/23
DRsp Nr. 2025/979
Berufung der durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigte Person gegenüber einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters auf die Wirkungen des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000; Ausrichtung des Rückforderungsverlangens zur Durchsetzung des nach dem anwendbaren Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geltenden Nachrang (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF); Ausrichtung des auf ein von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der Gesellschaft gewährten Darlehens anwendbare Recht nach dem Gesellschaftsstatut
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt:1. Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG L 160 S. 1 - EuInsVO aF) dahingehend auszulegen, dass sich die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigte Person gegenüber einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters auch dann auf die Wirkungen dieser Bestimmung berufen kann, wenn das Rückforderungsverlangen dazu dient, den nach dem anwendbaren Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geltenden Nachrang (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF) durchzusetzen?
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