Die Berufung wird zurückgewiesen.
Mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren die Beklagte zu einem Viertel und die Klägerin zu drei Viertel und die Kosten aus dem zweitinstanzlichen Verfahren die Beklagte in voller Höhe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der beklagte Rentenversicherungsträger wendet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Teilaufhebung seines auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erlassenen Beitragsnacherhebungsbescheides.
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