LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 03.09.2025
L 2 BA 39/24
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 13.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BA 22/22

Berufung eines Rentenversicherungsträgers gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Teilaufhebung seines auf der Grundlage einer Betriebsprüfung erlassenen Beitragsnacherhebungsbescheides

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.09.2025 - Aktenzeichen L 2 BA 39/24

DRsp Nr. 2025/13612

Berufung eines Rentenversicherungsträgers gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Teilaufhebung seines auf der Grundlage einer Betriebsprüfung erlassenen Beitragsnacherhebungsbescheides

Die Beschäftigung eines im Altersrentenbezug stehenden Versicherten wird nicht berufsmäßig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt, soweit die in dieser Norm vorgegebenen Beschäftigungsgrenzen eingehalten werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren die Beklagte zu einem Viertel und die Klägerin zu drei Viertel und die Kosten aus dem zweitinstanzlichen Verfahren die Beklagte in voller Höhe.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der beklagte Rentenversicherungsträger wendet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Teilaufhebung seines auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erlassenen Beitragsnacherhebungsbescheides.