VGH Bayern - Urteil vom 22.01.2025
16a D 23.1042
Normen:
BayDG Art. 63 Abs. 1; BayDG Art. 56 Abs. 1; BayDG Art. 3; BGB § 181; StGB § 266;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AN 13b D 21.105

Berufung gegen die Entscheidung zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Untreue; Erledigung von Geschäften des Zweckverbands

VGH Bayern, Urteil vom 22.01.2025 - Aktenzeichen 16a D 23.1042

DRsp Nr. 2025/4667

Berufung gegen die Entscheidung zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Untreue; Erledigung von Geschäften des Zweckverbands

Der Gesetzgeber erwartet außerhalb des Dienstes von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG deshalb nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist der Fall, wenn der Pflichtenverstoß einen Bezug zu seinem Dienst hat oder es sich um vorsätzliche Straftaten handelt, deren gesetzlicher Rahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wiegt.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

BayDG Art. 63 Abs. 1; BayDG Art. 56 Abs. 1; BayDG Art. 3; BGB § 181; StGB § 266;

Tatbestand

Der 1963 geborene Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2022, mit dem seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wurde.