BSG - Urteil vom 27.06.2024
B 5 R 14/22 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 4; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2025, 769
NZS 2025, 877
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4014/18
LSG Baden-Württemberg, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1186/19

Beruhen der Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf einer bindend gewordenen rechtswidrigen begünstigenden Zusicherung; Abschmelzung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

BSG, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen B 5 R 14/22 R

DRsp Nr. 2024/14506

Beruhen der Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf einer bindend gewordenen rechtswidrigen begünstigenden Zusicherung; Abschmelzung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Liegt der Bewilligung einer Altersrente eine rechtswidrige Zusicherung zugrunde, die nicht zurückgenommen werden kann, können aufgrund der Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung auch andere Arten von Altersrenten, deren materielle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, als Vergleichsmaßstab bei der Bestimmung der nach Änderung der rechtlichen Verhältnisse neu festzustellenden Leistung (Aussparung) herangezogen werden.

1. Bei der Prüfung, ob die neu festzustellende Höhe einer der Aussparungsregelung des § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X unterliegenden Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung über den Betrag hinausgeht, der sich ohne Berücksichtigung der Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsakts ergäbe, sind als Vergleichsmaßstab auch etwaige andere Altersrentenarten heranzuziehen, deren materielle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Auch bei der gesetzlichen Rentenanpassung handelt es sich um eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2022 wird zurückgewiesen.