ArbG Hamburg, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 283/20
LAG Hamburg, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 29/21
Beruhen von Versorgungsverpflichtungen auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; Gewährung von Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung durch den Arbeitgeber; Begrenzung der Gestaltungsmacht des Arbeitgeber durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zum Schutz der Arbeitnehmer
BAG, Urteil vom 02.07.2024 - Aktenzeichen 3 AZR 244/23
DRsp Nr. 2024/13397
Beruhen von Versorgungsverpflichtungen auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; Gewährung von Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung durch den Arbeitgeber; Begrenzung der Gestaltungsmacht des Arbeitgeber durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zum Schutz der Arbeitnehmer
Orientierungssätze:1. Versorgungsverpflichtungen können auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt zum Schutz der Arbeitnehmer die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers, weshalb er nicht eingreift, wenn dieser keine eigene Ordnung schafft, sondern Tarifnormen vollzieht (Rn. 19).
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