BAG - Urteil vom 02.07.2024
3 AZR 244/23
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 8
AP 2024
NZA-RR 2024, 688
NZA 2025, 131
DB 2025, 396
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 283/20
LAG Hamburg, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 29/21

Beruhen von Versorgungsverpflichtungen auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; Gewährung von Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung durch den Arbeitgeber; Begrenzung der Gestaltungsmacht des Arbeitgeber durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zum Schutz der Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 02.07.2024 - Aktenzeichen 3 AZR 244/23

DRsp Nr. 2024/13397

Beruhen von Versorgungsverpflichtungen auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; Gewährung von Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung durch den Arbeitgeber; Begrenzung der Gestaltungsmacht des Arbeitgeber durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zum Schutz der Arbeitnehmer

Orientierungssätze: 1. Versorgungsverpflichtungen können auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt zum Schutz der Arbeitnehmer die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers, weshalb er nicht eingreift, wenn dieser keine eigene Ordnung schafft, sondern Tarifnormen vollzieht (Rn. 19).