LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.10.2025
9 SLa 812/24
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 15.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 153/24

Betriebsvereinbarungsoffenheit einer Gesamtzusage über Inflationsausgleichsprämie und Tariflohnerhöhung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.10.2025 - Aktenzeichen 9 SLa 812/24

DRsp Nr. 2025/14692

Betriebsvereinbarungsoffenheit einer Gesamtzusage über Inflationsausgleichsprämie und Tariflohnerhöhung

1. Ein Arbeitgeber, der jahrelang aufgrund festgelegter Entscheidungsprozesse und - gremien regelmäßig Entgelterhöhungen beschließt, kann sich nach § 242 BGB nicht auf das Fehlen der vertraglich vereinbarten Schriftform berufen, weil er zu erkennen gegeben hat, dass es ihm auf die Schriftform nicht ankam. 2. Die Zusage einer Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und Tariflohnerhöhung kann betriebsvereinbarungsoffen sein. 3. Will der Arbeitgeber eine zugesagte Leistung unternehmenseinheitlich rückgängig machen, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn nach dem unternehmerischen Konzept eine Arbeitnehmergruppe (AT-Angestellte) in allen Betrieben gleichermaßen an Einsparungsmaßnahmen beteiligt werden sollen.