LG Berlin, vom 11.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O0 61/24
Beschlussfassung einer Aktiengesellschaft zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung; Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung; Freigabe der Eintragung des gefassten Beschlusses ins Handelsregister; Herbeiführung der Voraussetzungen für einen Squeeze-out hinsichtlich Rechtsmissbräuchlichkeit
KG, Beschluss vom 03.03.2025 - Aktenzeichen 2 AktG 2/24
DRsp Nr. 2025/4392
Beschlussfassung einer Aktiengesellschaft zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung; Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung; Freigabe der Eintragung des gefassten Beschlusses ins Handelsregister; Herbeiführung der Voraussetzungen für einen Squeeze-out hinsichtlich Rechtsmissbräuchlichkeit
Aus dem Verweis des § 327e Abs. 2AktG auf § 319 Abs. 6AktG folgt, dass der Hauptaktionär wie bei den anderen Freigabeverfahren, die in seinem Interesse initiiert werden, nicht antragsberechtigt ist. Die Vertretung durch den Vorstand im Freigabeverfahren nach § 319 Abs. 6AktG ist ausreichend, die Antragseinreichung auch durch den Aufsichtsrat ist aber unschädlich.
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