KG - Beschluss vom 03.03.2025
2 AktG 2/24
Normen:
AktG § 319 Abs. 6 S. 1, 2, 3 Nr. 2, 3, S. 11 Hs. 1; AktG § 327a Abs. 1 S. 1; HGB § 264 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O0 61/24

Beschlussfassung einer Aktiengesellschaft zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung; Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung; Freigabe der Eintragung des gefassten Beschlusses ins Handelsregister; Herbeiführung der Voraussetzungen für einen Squeeze-out hinsichtlich Rechtsmissbräuchlichkeit

KG, Beschluss vom 03.03.2025 - Aktenzeichen 2 AktG 2/24

DRsp Nr. 2025/4392

Beschlussfassung einer Aktiengesellschaft zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung; Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung; Freigabe der Eintragung des gefassten Beschlusses ins Handelsregister; Herbeiführung der Voraussetzungen für einen Squeeze-out hinsichtlich Rechtsmissbräuchlichkeit

Aus dem Verweis des § 327e Abs. 2 AktG auf § 319 Abs. 6 AktG folgt, dass der Hauptaktionär wie bei den anderen Freigabeverfahren, die in seinem Interesse initiiert werden, nicht antragsberechtigt ist. Die Vertretung durch den Vorstand im Freigabeverfahren nach § 319 Abs. 6 AktG ist ausreichend, die Antragseinreichung auch durch den Aufsichtsrat ist aber unschädlich.