1. Die Einkommensteuerfestsetzung 2011 mit Bescheid vom 23.12.2019 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2022 und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 2011 mit Bescheid vom 23.12.2019 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2022 werden aufgehoben.
Die Einkommensteuerfestsetzungen für 2012 und 2013 jeweils mit Bescheiden vom 23.12.2019 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2022 werden dahingehend abgeändert, dass der Besteuerung nur die inländischen Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 3.544 € (2012) und 3.570 € (2013) zugrunde zu legen sind. Die Festsetzungen von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 2012 und 2013 werden aufgehoben. Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuern 2012 und 2013 und der Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 wird dem Beklagten übertragen.
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