FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.06.2024
7 K 1568/22
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6; AO § 9;

Beschränkte Einkommensteuerpflichtigkeit auf inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mangels gewöhnlichen Aufenthalts

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 7 K 1568/22

DRsp Nr. 2025/1097

Beschränkte Einkommensteuerpflichtigkeit auf inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mangels gewöhnlichen Aufenthalts

Der Wohnsitzbegriff setzt weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit. Erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht.

Tenor

1. Die Einkommensteuerfestsetzung 2011 mit Bescheid vom 23.12.2019 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2022 und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 2011 mit Bescheid vom 23.12.2019 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2022 werden aufgehoben.

Die Einkommensteuerfestsetzungen für 2012 und 2013 jeweils mit Bescheiden vom 23.12.2019 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2022 werden dahingehend abgeändert, dass der Besteuerung nur die inländischen Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 3.544 € (2012) und 3.570 € (2013) zugrunde zu legen sind. Die Festsetzungen von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 2012 und 2013 werden aufgehoben. Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuern 2012 und 2013 und der Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2012 und 2013 wird dem Beklagten übertragen.