OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.01.2026 6 KN 3/24
Normen:
AAS § 1 Abs. 2; AAS § 8 Abs. 1 S. 1; WHG § 60 Abs. 1 S. 1, 2 Hs. 2; GO § 4 Abs. 1 S. 1; KAG § 6;
Beschränkung der Antragsbefugnis eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren gegen eine Abwasserbeseitigungssatzung; Ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Abwasserbeseitigungssatzung
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.01.2026 - Aktenzeichen 6 KN 3/24
DRsp Nr. 2026/2763
Beschränkung der Antragsbefugnis eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren gegen eine Abwasserbeseitigungssatzung; Ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Abwasserbeseitigungssatzung
1. Die Antragsbefugnis eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren gegen eine Abwasserbeseitigungssatzung kann insoweit beschränkt sein, wie diese Satzung die Abwasserbeseitigung in dem Stadtgebiet regelt, in dem die angeschlossene Immobilie des Antragstellers belegen ist. Die rechtlich unzulässige Erstreckung der Satzungsregelungen auf gemeindefremde Gebiete verletzt den Antragsteller nicht zwingend in subjektiven Rechten.2. Zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Abwasserbeseitigungssatzung ist es nicht erforderlich, die von der Satzung ausdrücklich in Bezug genommenen DIN-Normen (hier DIN 1986100, DIN EN 12056-4, DIN 4261) gemeinsam mit der Abwasserbeseitigungssatzung bekanntzumachen oder in der Bekanntmachung bzw. dem Satzungstext auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu verweisen.3. Verweise einer Abwasserbeseitigungssatzung auf DIN-Vorschriften begegnen auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es sich wie hier um normkonkretisierende, dynamische Verweise handelt. Dies gilt auch, soweit die Satzung auf die jeweils geltenden DIN-Vorschriften verweist, ohne sie zu benennen
Tenor
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