BGH - Urteil vom 09.05.2014
V ZR 305/12
Normen:
BGB § 814; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 989;
Fundstellen:
BB 2014, 1602
CR 2014, 599
MDR 2014, 961
NJW 2014, 2790
VersR 2015, 1262
WM 2014, 1964
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 271/10
LG Hanau, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 831/10

Beschränkung der Schadensersatzpflicht des Besitzers auf den Wert einer herauszugebenden Sache

BGH, Urteil vom 09.05.2014 - Aktenzeichen V ZR 305/12

DRsp Nr. 2014/10462

Beschränkung der Schadensersatzpflicht des Besitzers auf den Wert einer herauszugebenden Sache

Die Schadensersatzpflicht des Besitzers nach § 989 BGB ist nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt, sondern bestimmt sich nach dem subjektiven Interesse des Eigentümers an deren Wiedererlangung (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - VIII ZR 162/81, NJW 1982, 1751; Senat, Urteil vom 29. Januar 1993 - V ZR 160/91, NJW-RR 1993, 626, 627). Die verschärfte Haftung des Empfängers der Leistung entfällt, wenn der Leistende den Mangel des Rechtsgrunds kennt oder der Empfänger eine solche Kenntnis bei ihm annimmt. Hat der Empfänger einer Leistung mit einem Vertreter des Leistenden in sittenwidriger Weise zusammengewirkt, haftet er nur dann nicht verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB, wenn die Leistung auch in Kenntnis des Vertretenen vom Mangel des Rechtsgrunds erfolgt ist und von diesem deswegen nach § 814 BGB nicht kondiziert werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 814; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 989;

Tatbestand