Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Dresden vom 31. Juli 2024 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren 1. Instanz wird auf
8000,- €
festgesetzt.
I.
Über die im Namen der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Einzelrichter, weil auch der Einzelrichter am Landgericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Sie führt zur Abänderung des Streitwertbeschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang.
II.
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