OLG Dresden - Beschluss vom 19.08.2024
4 W 520/24
Normen:
GKG § 3 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1320
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 31.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1589/23

Beschwerde der obsiegenden Partei gegen einen Streitwertbeschluss mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts

OLG Dresden, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 4 W 520/24

DRsp Nr. 2024/12026

Beschwerde der obsiegenden Partei gegen einen Streitwertbeschluss mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts

Auch die vollumfänglich obsiegende Partei kann gegen einen Streitwertbeschluss Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts eingelegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Dresden vom 31. Juli 2024 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren 1. Instanz wird auf

8000,- €

festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 2;

Gründe

I.

Über die im Namen der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Einzelrichter, weil auch der Einzelrichter am Landgericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Sie führt zur Abänderung des Streitwertbeschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang.

II.